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Unsere Garantiebedingungen

10 JAHRE GARANTIE AUF ZAHNIMPLANTATE

Wir bieten Patientinnen und Patienten Zahnimplantate nach höchsten qualitativen und wissenschaftlich-fachlichen Standards. Deshalb wird für jedes Implantat unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung eine eigenständige 10-jährige Garantie nach Maßgabe der untenstehenden Bestimmungen übernommen.

4 JAHRE GARANTIE AUF DIE GESAMTE PROTHETIK

Beste Materialien sowie erfahrene Zahntechniker bieten Gewähr für Bioverträglichkeit und dauerhafte Funktion. Wir verpflichten uns zu einer Garantieleistung von 4 Jahren bei prothetischen Arbeiten und Inlays und gehen dabei weit über die gesetzlichen Bestimmungen von 2 Jahren hinaus. Da Garantien immer an die Einhaltung sinnvoller Regelungen gebunden sein müssen, gelten Bedingungen, die Sie mit dem "Garantie-Brief" erhalten.

Garantiebedingungen

Beste Materialien sowie erfahrene Zahntechniker bieten Gewähr für Bioverträglichkeit und dauerhafte Funktion. Wir verpflichten uns zu einer Garantieleistung von 4 Jahren bei prothetischen Arbeiten und Inlays und gehen dabei weit über die gesetzlichen Bestimmungen von 2 Jahren hinaus.

Da Garantien immer an die Einhaltung sinnvoller Regelungen gebunden sein müssen, gelten Bedingungen, die Sie mit dem "Garantie-Brief" erhalten.

Die Garantiezusage muss auf Therapie- und Kostenplan sowie auf der Rechnung ausgedruckt sein.

Die Garantie setzt voraus, dass die Implantation und Restauration von Dr. Alexander Hacker ohne Vorbehalt geplant und ausgeführt wurde, die Rechnung ohne Abzüge bezahlt wurde und die Prophylaxe entsprechend den Vorgaben des Prophylaxekonzepts der Praxis durchgeführt wird. Ebenfalls darf keine das Implantat gefährdende Medikation oder Behandlung gegeben sein.

In seltenen Fällen können auch nach Abschluss einer umfassenden Behandlung Zahnwurzel- oder Zahnbetterkrankungen auftreten. Da diese Probleme nicht immer in zuvor erfolgten zahnärztlichen Maßnahmen, sondern in der Biologie der individuellen Situation zu suchen sind, müssen wir hieraus entstehende Folgebehandlungen von der Garantie ausschließen.

Aus demselben Grund kann die Gewährleistung nicht solche Beschwerden abdecken, die sich durch die Dekompensation einer Funktionsstörung trotz fachgerechter Sanierung ergeben. Garantiert wird eine Inserierung von Implantaten, die frei von behandlungsbedingten Mängeln ist und eine Neuanfertigung notwendig machen würden.

Eine Neuanfertigung ist notwendig, wenn:
  • eine durchgehende periimplantäre Transluzenz auf dem Röntgenbild erkennbar ist
  • eine Lockerung des Implantats größer Lockerungsgrad 1 gegeben ist
  • eine Fraktur des Implantats vorliegt
  • das Implantat verloren geht
Die Garantie umfasst folgende Leistungen
  • Bereitstellung eines neuen Implantats, der Abdeckschraube, des Gingivaformers und aller benötigten Bohrer und Instrumente (aller chirurgischer Komponenten)
  • Reinsertion eines neuen Implantats inklusive ggf. notwendiger Freilegung und benötigter Röntgenbilder gemäß der Erstbehandlung

Die Patientin / der Patient hat für diese implantologischen Leistungen keine Kosten zu übernehmen und insbesondere einen Eigenanteil zu tragen. Wir sind jedoch berechtigt, die Garantieleistung gegenüber der Krankenversicherung der Patientin / des Patienten im Rahmen der Versicherungsbedingungen (sowohl der gesetzlichen Krankenkassen wie auch der privaten Krankenkassen) abzurechnen. Erstattungsbeträge der Krankenkassen sind unverzüglich an unsere Praxis weiterzuleiten. Die Garantie bezieht sich nur auf Leistungen der Praxis an der Freiheit, d.h. sie tritt nicht ein, wenn die Patientin / der Patient sich bei einem externen Zahnarzt versorgen lässt.

Bitte beachten sie, dass eine Neuanfertigung nur in diesen genannten Fällen als notwendig im Sinne dieser Garantie angesehen wird.

Nicht garantierbar sind Kunststoffteile (z.B. Totalprothesen und Kunststoffteile des partiellen Zahnersatzes). Diese müssen ohnehin in regelmäßigen Abständen angepasst (unterfüttert) werden, um den biologischen Abbau des Kieferknochens auszugleichen. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind ggf. notwendige Knochenaufbau-Maßnahmen und subjektive Beschwerden wie z.B. Sensibilitätsstörungen, gefühlte persistierende Schmerzen oder ein Fremdkörpergefühl. Auch Kunststoffverblendungen (z.B. auf Sekundärkronen) sind nicht auf längere Zeit garantierbar. Die vorstehende Garantie gilt nicht, wenn der Garantiefall aufgrund von Unfall oder Traumafolgen eintritt.